Sternberggmbh

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.Lieferumfang

Für alle Verträge und Lieferungen (und Leistungen) gelten die nachstehenden Bedingungen, soweit keine Abweichung schriftlich vereinbart ist.

 

Sämtliche Angebote sind, wenn nicht anders vereinbart, freibleibend.

Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch schriftliche Bestatigung ein, die für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist. Telegrafische, telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

 

Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben geben nur branchenübliche Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.

 

Ausfallmuster werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet.

 

Für Fehler, die sich aus vom Besteller eingereichten Unterlagen ergeben, haftet der Lieferer nicht.

 

Tritt nach Vertragsschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

 

 

 

2. Preis

Aufträge werden zu den in Angebot und Auftrag vereinbarten Preisen in Euro berechnet. Lieferungen, für die feste Preise ausdrücklich nicht vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung geltenden Preisen abgerechnet.

 

Die Preise gelten, wenn nicht anders vereinbart, ab Fabrik und ohne Verpackung.

Sie gelten jeweils nur für die bestellte Menge und nur für die Ausführung, die in Angebot und Auftrag vorgesehen ist. Werden abweichend von Angebot und Anfrage mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder Lehren gegeben, die eine höhere Bearbeitung erfordern als in Angebot und Anfrage angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.

 

 

 

3. Zahlungsbedingungen

Alle Rechnungen sind zahlbar 30 Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

 

Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferanten zu leisten. Sie darf wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche nicht zurückgehalten werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft.

 

 

 

4. Versand

 

Der Versand geschieht immer auf Gefahr des Bestellers, dies auch dann, wenn eine Franko-Lieferung vereinbart ist. Ohne bestimmte Weisung für den Versand wird dieser nach bestem Ermessen, jedoch ohne Verbindlichkeit für die billigste Versandart, bewirkt.

 

 

 

5. Verpackung

 

Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet, und nur Kisten werden, wenn sie im brauchbaren Zustand fracht- und spesenfrei zurückgesandt sind, zu 2/3 des berechneten Wertes gutgeschrieben

.

6. Lieferfrist

Alle Angaben über Lieferzeiten sind nur annähernd und unverbindlich, sofern nicht feste Liefertermine vereinbart werden. Schadenersatzansprüche bei Uberschreitung unverbindlicher Lieferzeiten sind ausgeschlossen. Verbindliche Liefertermine müssen als solche von uns ausdrücklich bezeichnet sein und können nur schriftlich gegeben werden.

 

Die Lieferfrist beginnt am Tage der schriftlichen Einigung über Bestellung. Ihre Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang alle vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen

Genehmigungen und Einhaltung

vereinbarter Verpflichtungen voraus. Anderenfalls wird sie angemessen verlängert. Desgleichen bei einer vom Lieferer nicht zu vertretenden Behinderung, die er baldmöglichst anzeigt. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Sendung das Werk des Lieferers verlassen hat.

 

 

7. Annahmefrist

Bei Bestellung auf Abruf gewährt der Lieferer mangels anderer Vereinbarungen eine Frist von 6 Monaten, die am Bestelltage anläuft. Nach ihrem Ablauf ist er berechtigt, nach seiner Wahl die Ware zu berechnen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

8. Sonstiger Einfluss höherer Gewalt

Ereignisse höherer Gewalt, auch Kriegsfall und Mobilmachung, berechtigen den Lieferer, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Das gleiche gilt für Betriebsstörungen, die durch ungenügende Zufuhr von Rohstoffen durch

Maschinenbruch, Sperrung des Lastwagen- und Eisenbahnverkehrs usw. entstanden sind. Sie entbinden auch den Lieferer von der Leistung jeglichen Schadenersatzes.

 

 

9. Liefermenge

Die Innehaltung genauer Stückzahlen ist in der Fabrikation nicht möglich, es sind in jedem Falle Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge vorbehalten.

 

 

10. Ausführung

Die Ausführung der bestellten Ware ist, soweit es Massenartikel betrifft, die handelsübliche. Soweit in den Anfragen und Bestellungen bzw. den beigefügten Zeichnungen keine Angaben hinsichtlich Oberflächenbeschaffenheit, Maßgenauigkeit usw. gemacht werden, gelten die Bestimmungen nach DIN 267, Ausführung mg, als vereinbart.

 

Die Lieferung erfolgt entsprechend der für die Fassondrehteile- und Schraubenindustrie gültigen DIN-Normen. Anderenfalls sind besondere Anforderungen an genaue

Maßhaltigkeit bei der Bestellung anzugeben und zu vereinbaren.

 

 

11. Mängelhaftung

Mängelrügen können, unbeschadet der Vorschrift § 377 HGB, nur anerkannt werden, wenn sie innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware. Beanstandungen der Menge nur, wenn sie sofort nach Erhalt der Sendung angebracht werden. Für nachweisliche durch Verschulden des Liefereranten fehlerhaft gelieferte Ware wird nach der Wahl des Lieferanten Ersatz geliefert oder Gutschrift geleistet. Weitergehende Ansprüche werden ausdrücklich abgelehnt. Wird die Ware nicht an den Besteller, sondern an einen Dritten versandt, so muss sie beim Hersteller geprüft und abgenommen werden, anderenfalls gilt sie mit der Absendung als bestellungsgemäß geliefert. Bemängelte Waren sind, falls nicht anders vereinbart, an den Hersteller zurückzuliefern. Die Abnahme erfolgt gemäß den Vorschriften der DIN 267, DIN ISO 898 u. 4759. Dies gilt auch dann, wenn die Ersatzlieferung den Wünschen des Bestellers nicht entspricht.

 

 

12. Teillieferungen

Teillieferungen sind erlaubt.

Eine Teillieferung ist unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar (telefonisch oder telegrafisch) anzubringen, da im allgemeinen weitergearbeitet wird, anderenfalls gilt die Teillieferung als Ausfallsendung und ist bestimmend für die weitere Ausführung des Auftrages. Aus bemängelter Teillieferung kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen herleiten.

 

 

13. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie sonstiger, aus früheren Lieferungen stammender Forderungen Eigentum des Lieferers.

Besteht ein Kontokorrent, so bleibt sie Eigentum des Lieferers bis zur Tilgung seiner Gesamtforderung. Akzepte, Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Bezahlung. Zahlung wird mangels abweichender Vereinbarung auf den ältesten Rückstand angerechnet.

 

 2a) Die bezogene Ware darf der Abnehmer als Wiederverkäufer im ordentlichen Geschäftsverkehr und vor Eintritt seines Verzuges weiterveräußern, also beispielsweise nicht mehr nach

Eintritt

eines

Vermögensverfalles, insbesondere nach

Zahlungseinstellung.

 

2b) Ist sie ihm dazu übergeben, so darf der Abnehmer die Vorbehaltsware im gleichen Rahmen auch be(ver)arbeiten oder zusammensetzen und die so entstandene neue

Sache weiterveräußern.

 

3)Darüber hinausgehende Verfügungen, wie Verpfändung oder

Sicherheitsübereignung, sind nur mit schriftlicher Einwilligung des Lieferers gestattet.

Wird die Vorbehaltsware gepfändet, so hat der Abnehmer dem Lieferer unverzüglich unter abschriftlicher Ubersendung des Pfändungsprotokolls, Nachricht zu geben.

Gleiches gilt bei besonderer Beeinträchtigung des Rechts des Lieferers durch Dritte.

Interventionen hat der Abnehmer auf eigene Kosten durchzuführen.

 

4)Veräußert der Abnehmer als Wiederverkäufer Vorbehaltsware auf Kredit, so tritt der dem Lieferer bereits hiermit seine künftige Forderung an seinen Abnehmer ab und verpflichtet sich seinerseits einen Eigentumsvorbehalt zu vereinbaren, der die Rechte des Lieferers wahrt. Hiervon hat er den Lieferer zu benachrichtigen und auf Verlangen eine Abtretungserklärung in doppelter Ausfertigung einzureichen.

 

 

5) In den Fällen der Ziffer 2b) gilt:

  •   Der Lieferer erwirbt Miteigentum an der neuen Sache in dem Verhältnis, das dem Wert des mit seiner Lieferung geleisteten Beitrages zum Gegenwert der neuen Sache entspricht.
  •   Veräußert der Abnehmer die neue Sache auf Kredit, so tritt er dem Lieferer schon hiermit seine künftige Forderung an seinen eigenen Abnehmer in dem entsprechenden Wertverhältnis ab, das zum Zeitpunkt dieser Veräußerung berechnet wird.
  •   Für diesen Fall verpflichtet er sich, das gemäß Ziffer a) erworbene Miteigentum in seinem der Ziffer b) entsprechenden Verhältnis durch einen eigenen Eigentumsvorbehalt zu wahren.

 

14. Ausschluss einer Übersicherung

 

Die abgetretenen Forderungen dienen zur Sicherung des Lieferers nur in Höhe des Wertes der jeweils noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstände.

Insoweit dieser Wert überschritten wird, verpflichtet sich der Lieferer auf Verlangen des Abnehmers zur Rückübertragung der abgetretenen Forderungen.

 

 

15. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Der Vertrag ist am Sitz des Lieferers zu erfüllen. Dort ist der Gerichtsstand.

 

 

16. Übertragbarkeit des Vertrages

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis

übertragen werden.

 

 

17. Wirksamkeit

Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt der Vertrag im übrigen verbindlich.

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